Im Februar-Heft des Urbano machte ich auf die Möglichkeiten der Vollstreckung ausländischer Bußgelder und Geldstrafen in Deutschland aufmerksam. Der Zufall wollte es, dass ich nur einen Tag nach Erscheinen des Magazins ungewollt einen Selbstversuch zu diesem Thema begann:
Ich parkte ordnungsgemäß an einem dazu ausgewiesenen Fahrbahnrand in Maastricht, erwarb aus einem Automaten einen Parkschein (2,60 €/Std.) und legte ihn gut sichtbar auf das Armaturenbrett, um mich dann in die Stadt zu begeben.
Als ich zurückkehrte, fand ich unter dem Scheibenwischer einen kassenzettelgroßen ‚Nacherhebungsbescheid der Gemeinde Maastricht‘. Danach sollte ich eine Parkgebühr von weiteren 2,60 € bezahlen sowie die Kosten der Nacherhebung in Höhe von stattlichen 54 € – insgesamt mithin 56,60 €. Wie ich aus der späteren Korrespondenz erfuhr, hatte ich die Parkzeit um 10 Minuten überzogen. Es wurde die Übersendung eines Überweisungsträgers angekündigt.
Europa-Erbrecht
Die EU-Erbrechtsverordnung hat die parlamentarischen Hürden genommen und wird voraussichtlich ab Mitte 2015 anzuwenden sein. Die Verordnung knüpft für das anzuwendende Erbrecht nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Für die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen ergibt sich daher künftig in der Regel, dass er nach ausländischem Recht beerbt wird, wenn er mit letzte gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands verstirbt.
Tatsächlich erhielt ich sechs Wochen später das in deutscher Sprache verfasste Anschreiben eines niederländischen Inkassounternehmens, das mich zum einen darauf hinwies, dass ich innerhalb von sechs Wochen, beginnend mit dem Tag, an dem der ‚Kassenzettel‘ unter dem Scheibenwischer klemmte, Beschwerden hätte vorbringen können (diese 6 Wochen waren gerade verstrichen). Tatsächlich war ein vorbereiteter Überweisungsträger über 56,60 € angefügt.
Ich beschloss den Selbstversuch, um die Leser weiter zu informieren und reagierte nicht auf dieses Schreiben. So erhielt ich einen guten Monat später eine Mahnung des Inkassounternehmens. Der geforderte Betrag erhöhte sich um 7 € auf 63,60 €. Wieder einen Monat später erhielt ich einen ‚Zahlungsbefehl, im Namen der Königin‘. Der stammte zwar auch von dem Inkassounternehmen, verteuerte die ganze Angelegenheit aber auf stattliche 101,60 €. Ich reagierte nicht und warte seit sechs Wochen auf Weiteres. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
Peter Noll
Rechtsanwalt
Das anzuwendende Erbrecht kann sich also im Laufe des Lebens des (zukünftigen) Erblassers mehrfach ändern, ohne dass es für die Beteiligten erkennbar wird. Dadurch können Nachfolgeregelungen in Testamenten und Erbverträgen gefährdet werden. Es ist daher zu empfehlen, bereits jetzt in Testamente deutscher Staatsangehöriger eine Rechtswahl aufzunehmen.
Peter Noll
Rechtsanwalt