Frank Rose


Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, hat bei der Scheidung ein Ausgleich des Vermögens stattzufinden.
Im Gegensatz zu bekannten Scheidungsschlachten aus einschlägigen Hollywoodkreisen, in welchen auch bei kurzen Ehen Millionenbeträge über den Tisch gehen, ist der Vermögensausgleich im deutschen Recht auf den Zugewinn beschränkt.
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat, verglichen.
Der Ehegatte, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen an den anderen auszahlen. Hatte der Ehemann z. B. zu Beginn der Ehe nur ein Fahrzeug im Wert von 10.000 €, heute besitzt er ein Fahrzeug im Wert von 20.000 €, eine Lebensversicherung mit einem Wert von 100.000 € sowie eine Eigentumswohnung von ca 200.000 €, hat er einen Gewinn von 310.000 € gemacht (320.000 € Endvermögen minus 10.000 € Anfangsvermögen). Schulden kann er beim Endvermögen natürlich abziehen.
Die Ehefrau ist mittellos in die Ehe gegangen, am Ende hat sie ein Aktiendepot im Wert von 50.000 €. Die deutsche Rechtsordnung rechnet dann die Differenz der jeweiligen Zugewinnbeträge aus und ermittelt den Ausgleichsbetrag (Im Beispiel 310.000 € Zugewinn Ehemann abzgl. 50.000 € Zugewinn Ehefrau, Differenz = 260.000 €). Hiervon kann die Frau die Hälfte, also 130.000 €, als Ausgleich mit Rechtskraft der Scheidung beanspruchen.
Stichtag für diese Berechnung ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Ehegatten sind verpflichtet, über ihr Endvermögen Auskunft zu erteilen. Da zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrages ein Trennungsjahr liegen muss, blieb nach dem bis vor Kurzem geltenden Recht Zeit genug, das Vermögen verschwinden zu lassen.
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Nach neuem Recht hat der Gesetzgeber eine zweite Auskunftspflicht in das Gesetz aufgenommen.
§ 1379 BGB gewährt hinsichtlich des Endvermögens jetzt einen weiteren Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung. Gemäß § 1375 Abs. 2 BGB kommt es zu einer Umkehr der Beweislast.
Sofern es in dem Zeitraum von der Trennung bis zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens zu einer Vermögensminderung gekommen ist, muss der Ehepartner beweisen, dass diese nicht auf den Handlungen nach § 1375 Abs. 2 Nummern 1 – 3 BGB beruht, d. h. auf illoyalen Vermögensverschiebungen.
Der Anspruch auf den Zugewinn verjährt seit dem 1.1.2010 gemäß § 199 BGB in drei Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig ist, i. d. R. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Rechtsanwalt Frank Rose // Sozietät Rickenbach & Noll