Der Gesetzgeber hat durch eine Änderung des Erbschaftsteuergesetzes Leistungen in Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften neu geregelt. Diese Neuregelung bedarf der unbedingten Beachtung durch alle Beteiligten, um ein großes schenkungssteuerliches Risiko zu minimieren.
Nicht selten ist in der Praxis die Konstellation anzutreffen, dass die Kinder zusammen mit den Eltern Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind. Wenn bei dieser zusätzliches Eigenkapital benötigt wird, leisten die Eltern Beiträge in die Kapitalrücklage, ohne die Quoten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu verändern. Bis zum Dezember 2011 waren solche Leistungen gemäß langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung nicht Gegenstand einer schenkungssteuerlichen Diskussion. Der BFH vertrat den Standpunkt, dass eine Schenkung an die Kapitalgesellschaft in diesem Fall nicht gegeben ist. Darüber hinaus nahm der BFH auch keine Schenkung an die übrigen Gesellschafter an, die sich nicht quotal an der Einlage beteiligt haben.
Demgegenüber bestimmt der neu eingeführte § 7 Abs. 8 ErbStG, dass hier von einer Schenkung der die Einlage leistenden Gesellschafter an die nicht an der Einlage beteiligten Gesellschafter auszugehen ist. Obwohl der Beschenkte an dem zivilrechtlichen Vorgang nicht beteiligt ist, wird die indirekte Werterhöhung der Anteile als Schenkung besteuert.
Noch nicht geklärt in dem Zusammenhang ist die Behandlung von Forderungsverzichten zum Zwecke der Sanierung einer GmbH. Dieser nicht unübliche Vorgang muss in Zukunft daraufhin untersucht werden, ob die Werterhöhung der Anteile für die Gesellschafter, die sich an der Sanierung der Gesellschaft nicht oder nicht quotal beteiligen, als Schenkung besteuert werden muss.
Weiterhin besteht auch das Risiko, dass rein schuldrechtliche Vorgänge unter dem Aspekt der Schenkung gewürdigt werden. Wenn beispielsweise auf Veranlassung des Hauptgesellschafters an ein Kind ein überhöhtes Gehalt gezahlt wird, wird der überhöhte Anteil ertragsteuerlich als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Darüber hinaus ist nach der Änderung im Erbschaftsteuerrecht auch die Frage zu untersuchen, ob es sich hier um eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an den Zuwendungsempfänger handelt. Insgesamt sind nach der Gesetzesänderung mehr Fälle denkbar, die sowohl unter ertragssteuerlichen als auch unter erbschaftssteuerlichen Aspekten beurteilt werden müssen.
WP StB Dipl.-Kfm. Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach