1. Änderungen für Kleinstgesellschaften
Mit dem im Dezember 2012 in Kraft getretenen Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBILG) werden für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften gewährt. Kleinstkapitalgesellschaften in diesem Sinne sind
Kapital- und Personenhandelsgesellschaften ohne vollhaftende natürliche Personen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
–     Umsatzerlöse bis 700.000 €
–     Bilanzsumme bis 350.000 €
–     im Jahresdurchschnitt nicht mehr
    als zehn beschäftigte Arbeitnehmer
Im Einzelnen können solche Unternehmen auf die Erstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben zu Haftungsverhältnissen und Kredite an Organe unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden vereinfachte Gliederungsschemata für die Bilanz und GuV eingeräumt. Beispielsweise werden in der Bilanz nur die mit Buchstaben versehenen Positionen aufgelistet. Damit besteht diese in der Regel aus jeweils vier Positionen auf der Aktiv- und Passivseite. Die GuV endet bereits nach acht Positionen.
Betroffene Gesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegung durch Bekanntmachung der Jahresabschlüsse oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Bei Letzterem müssen zwar die Unterlagen ebenfalls elektronisch eingereicht werden, sie sind jedoch nicht mehr direkt einsehbar. Dritte können auf Antrag eine Kopie der Bilanz erhalten.
Die neuen Vorschriften können bereits für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 angewendet werden.
2. Latente Steuern
Verursacht durch Änderungen des HGB und der nunmehr zulässigen, von der handelsrechtlichen Bilanzierung unabhängigen Ausübung steuerlicher Wahlrechte, ergeben sich immer mehr Anlässe für die Beurteilung von latenten Steuern. Diese betreffen nach neuem Erkenntnisstand jedoch nicht nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Ausgehend von der Regierungsbegründung zum BilMoG (Bilanzrechts-Modernisierungs-Gesetz) vertritt die herrschende Meinung jetzt die Auffassung, dass auch kleine Kapitalgesellschaften sowie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften latente Steuern im Wege einer Rückstellung zu berücksichtigen haben, wenn die Voraussetzungen prinzipiell gegeben sind. Somit müsste in allen Fällen, in denen kleine Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, eine Rückstellung für latente Steuern gebildet werden.
Bei einer Missachtung dieser Vorgaben könnten für die Handelsbilanz erhebliche Probleme insbesondere bei einer GmbH oder GmbH & Co. KG entstehen. Die Nichtpassivierung einer gebotenen Rückstellung kann zur Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses führen.
WP StB Dipl.-Kfm. Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach