Bei der Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind die Kosten eines Arbeitgebers in Fällen des Überschreitens einer Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller Höhe vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können jedoch auch pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden.
Aber nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden betriebliche Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist bereits dann zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander zu verbessern und damit das Betriebsklima zu fördern.
Betriebsveranstaltungen sind hierbei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben (Betriebsausflüge, Weihnachts-, Jubiläumsfeiern) und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen allen Arbeitnehmern des Betriebs oder einer Abteilung offen steht. Üblich sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Arbeitnehmern pro Kalenderjahr. Jede weitere führt bei diesen Arbeitnehmern zu Arbeitslohn.
Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird aber erst dann unterstellt, wenn die Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die genannte Freigrenze von 110 € übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die dieser nicht direkt zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, zum Beispiel für die Übernahme von Anfahrtskosten, sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer kommt danach in der Regel in Betracht bei Zuwendungen für weitere Betriebsveranstaltungen oder bei unüblich hohen Zuwendungen, wenn die Freigrenze überschritten ist. Der Zweck der Pauschalierung besteht darin, dem Arbeitgeber die Übernahme der Lohnsteuer zu eröffnen, weil dieser praktisch kaum die Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der Lohnsteuer zu belasten.
 
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner