Die bisherigen Lohnsteuerkarten oder Ersatzbescheinigungen werden ab dem 1. Januar 2013 durch das neue elektronische Verfahren ersetzt. Die Angaben der bisherigen Vorderseite (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) werden bei der Finanzverw
altung in einer Datenbank gespeichert und müssen zukünftig vom Arbeitgeber elektronisch direkt aus der Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abgeholt werden.
Dieses Verfahren nennt man Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM).
Für den ELStAM-Start sowie den späteren Umgang mit dem elektronischen Abruf sind folgende Termine wichtig:
1. Das Jahr 2013 ist als flexibler Einführungs- und Umstellungszeitraum definiert. Die Unternehmen können selbst entscheiden, ab wann sie das neue Verfahren nutzen wollen. Durch die zeitlich gestreckte Einführung sollen eventuelle technische und organisatorische Probleme vermieden werden, die beim gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem fixen Termin entstehen könnten.
2. Letzter Einstiegstermin in das ELStAM-Verfahren ist die Abrechnung für Dezember 2013, mindestens eine Abrechnung im Jahr 2013 muss noch mit den elektronischen Daten erfolgen. Ein erstmaliger Abruf 2014 ist verspätet.
Genauso wie bei den Lo
hnsteuerkarten und Ersatzbescheinigungen ist der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer an die ELStAM gebunden. Arbeitnehmer sollten deshalb ihre
ELStAM-Daten überprüfen.
Für Änderungen der ELStAM sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Änderungen von melderechtlichen Daten (zum Beispiel: Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder -austritt) werden von den Meldebehörden direkt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Kann ein Arbeitgeber die ELStAM nicht abrufen, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Die ELStAM werden im Regelfall fünf Werktage nach der Anmeldung bereitgestellt. Der Samstag gilt auch als Werktag. Wenn nach Ablauf dieser Frist eine Bereitstellung der ELStAM beziehungsweise eine Rückmeldung von Verfahrenshinweisen noch nicht erfolgt ist, haben Arbeitgeber beziehungsweise deren Datenübermittler die Möglichkeit, sich über ein Formular nach dem Verarbeitungsstand der Anmeldung zu erkundigen.
WP StB Dr. Hans-Jürgen Eschen
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH M’gladbach