Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau
Seit 2002 gibt es die sogenannte Umsatzsteuer-Nachschau. Das ist eine Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
 
Diese Möglichkeit gibt es ab sofort auch für die Lohnsteuer. Das Finanzamt darf dann Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, ohne Ankündigung betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden. Den Beamten sind Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Zu beachten gilt, dass von der Lohnsteuer-Nachschau bei dazu Anlass gebenden Feststellungen ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden kann.
 
 
 
 
Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichend Erfolg versprechend und nicht mutwillig war. Die Finanzverwaltung war dieser Auffassung nicht gefolgt. Sie hat sich durchgesetzt. Das Einkommensteuergesetz wurde geändert und regelt nun, dass Prozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Prozessierende Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
 
Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, dass zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer privaten Mietimmobilie aufgenommen wurde, auch nach Verkauf der Immobilie als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn die Immobilie mit Verlust verkauft wurde und der Verkaufserlös nicht ausreicht, die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
 
Dieses für den Steuerpflichtigen positive Urteil wendet die Finanzverwaltung nur in den Fällen an, wenn der Verkauf der Immobilie nicht außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1. Nr. 1 EStG) erfolgt. Der Bundesfinanzhof hatte gerade diese Frage in seinem Urteil offen gelassen, aber dennoch zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffassung auch ein Verkauf nach Ablauf von zehn Jahren nicht schädlich ist. Betroffene Steuerbescheide sollten in entsprechenden Fällen angefochten werden.
 
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner