Besondere Veränderungen ergeben sich beim Lastschriftverfahren. Zukünftig wird es das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren geben. Der Unterschied der zwei Verfahren besteht in der Vorlagefrist der Lastschrift beim einlösenden Kreditinstitut, beziehungsweise bei der Rückgabefrist bei einem Widerruf einer Kontobelastung.
Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, benötigt jeder Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Diese kann ausschließlich online auf der Homepage der Deutschen Bundesbank (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) beantragt werden. Mit der Gläubiger-ID hat sich der Zahlungsempfänger beim Kundenberater der Bank zu melden, um eine Vereinbarung zur Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens zu unterzeichnen.
Für den Zahlungsempfänger besteht eine Pflicht, den Zahlungspflichtigen mindestens 14 Tage vor dem ersten Einzug der Lastschrift über Betrag, Fälligkeit, Gläubiger-ID und Mandatsreferenz zu unterrichten. Bei wiederkehrenden Lastschriften reicht eine Information aus.
Bei SEPA-Überweisungen ist zu beachten, dass auf den Überweisungen zwingend die IBAN und die BIC anzugeben sind. Hier ist insbesondere auf Lohnzahlungen hinzuweisen. Von allen Mitarbeitern sind die IBAN und die BIC zu erfragen, damit Lohnzahlungen ab Februar 2014 auch bei den Mitarbeitern ankommen.
Die Umstellung auf das neue Zahlungsverfahren setzt neben der Frage nach neuen IBAN und BIC für alle Kunden und bei allen Lieferanten auch teilweise die Änderung der allgemeinen Organisation und der Zahlungsabwicklung voraus. Mit der Umstellung sollte schnellstmöglich begonnen werden, damit auch nach dem 1. Februar 2014 Forderungen durch Lastschriften eingezogen und Überweisungen getätigt werden können.
WP StB Dipl.-Kfm. Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach