Basierend auf der am 14.3.2012 verabschiedeten Micro-Richtlinie der EU ist am 28.12.2012 das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtänderungsgesetz – MicroBilG – vom 20.12.2012 in Kraft getreten. Das MicroBilG sieht für Kleinstkapitalgesellschaften und entsprechende Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung vor. Die Neuregelungen gelten bereits erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 beziehen. Daraus folgt zum Beispiel, dass für Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen, die neuen Vorschriften im Jahresabschluss zum 31.12.2012 zu beachten sind.
Die Basis der Neuerungen bildet zunächst die Festlegung von Schwellenwerten für die vorgesehenen Erleichterungen respektive Befreiungen für KleinstKapG. Als derartige Unternehmen gelten gemäß § 267a HGB diejenigen, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht mehr überschreiten:
–    350.000 € Bilanzsumme
–    700.000 € Umsatzerlöse und
–    durchschnittlich 10 Mitarbeiter je Geschäftsjahr
Erleichterungen im Einzelnen
Ein Anhang kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, sofern Angaben zu
–    Haftungsverhältnissen
–    Vorschüssen/Krediten an Mitglieder der
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und
–    Transaktionen eigener Aktien
unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Bilanzierung gestrafft: § 266 HGB sieht eine gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürzte Gliederung vor. Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten begrenzt. Gegenüber den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten.
Verkürzte GuV-Gliederung: § 275 HGB gestattet KleinstKapG die Aufstellung einer verkürzten GuV.
Hinterlegung statt Offenlegung: Nach § 326 HGB kann von diesen Unternehmen statt der bislang üblichen Offenlegung nun alternativ eine Hinterlegung erfolgen. Bei einer Hinterlegung der Bilanz ist diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als kostenpflichtige elektronische Kopie (derzeit vorgesehen: 4,50 € pro Bilanz) erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme und damit die Antragstellung jedermann gestattet ist.
Mitteilung an den Bundesanzeiger
Die KleinstKapG haben zusätzlich zu der Bilanz dem Bundesanzeiger gegenüber die Mitteilung zu machen, dass sie 2 der 3 in § 267a HGB genannten Merkmale für die nach § 267 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Dr. Jürgen Eschen
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach