Die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber zunehmend eingeschränkt worden. Heute kommt ein unbegrenzter Abzug nur noch in Betracht, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Ein Abzug bis zu 1.250 Euro ist möglich, falls für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher ist der Abzug aber auch in diesen Fällen ausgeschlossen gewesen, wenn das Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demnächst entscheiden, ob Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Raum nur zeitweise für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird und wie sich dann ein möglicher Abzugsbetrag errechnet.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Steuerpflichtigen, der in seinem Einfamilienhaus auch ein mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes häusliches Arbeitszimmer nutzt, um von dort aus mehrere in seinem Eigentum stehende, vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend.
Das Finanzamt hatte im Steuerbescheid den Werbungskostenabzug versagt, weil sogenannte gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften.
Das im anschließenden Klageverfahren zuständige Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich bzw. betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte. In dem damaligen Verfahren hatte der BFH die mit einem Auslandssprachkurs zusammenhängenden Kosten anteilig zum Abzug zugelassen.
Der vorlegende Senat des BFH folgt dieser Auffassung des Finanzgerichts. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die in zeitlicher Hinsicht nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen und damit anteilig abziehbar sind.
Dipl.-Ök. Volker Hammes
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Partner bei Rickenbach & Partner mbB | Steuerberatungsgesellschaft