Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift
Mit Urteil vom 6. Februar 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung  nachzuweisen ist. Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Wegen der Gehbehinderung des Mannes ließen im Streitfall Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend.
Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines medizinischen Dienstes hätte eingeholt werden müssen. Es lag nur ein ärztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens bescheinigte.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die weiteren Feststellungen treffen, z. B. ein Sachverständigengutachten einholen.
Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen
In seinem Urteil vom 14. November 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen, die durch die krankheitsbedingte Unterbringung in einer geräumigen Wohnung in einem Seniorenstift anfallen, als ‚zwangsläufig‘ i. S. des § 33 EStG anzuerkennen sind. Demnach stellen sie dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar, soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen und ermäßigen nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.
Im zu beurteilenden Rechtsstreit war die gehbehinderte und pflegebedürftige Klägerin in ein Seniorenwohnstift eingezogen und hatte neben einem hierfür zu zahlenden pauschalen Entgelt für Wohnen und Verpflegung eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag. Zusätzlich hatte die Klägerin mit dem ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung wurden ihr die Entgelte gesondert in Rechnung gestellt.
Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht gewährten den Abzug nicht. Der Bundesfinanzhof hingegen erkennt solche krankheitsbedingten Heimunterbringungskosten an, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch erforderlichen Aufwand stehen und nicht mehr als angemessen anzusehen sind.
Danach sind die konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten wie auch die Unterbringungskosten und das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung abzüglich einer Haushaltsersparnis abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren an das Finanzgericht zur erneuten Prüfung der Angemessenheit der Unterbringungskosten zurückverwiesen.
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner