Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören auch die Kosten eines betrieblich genutzten Fahrzeugs. Voraussetzung ist lediglich, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Diese pauschale Aussage gilt jedoch nicht immer.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.4.2014 einen Fall entschieden, bei dem es um einen Ferrari als Firmenfahrzeug ging. Ein Tierarzt hatte sich neben einem Transporter einen Ferrari als Firmenfahrzeug angeschafft. Dieser wurde jedoch in zwei Jahren nur jeweils circa 3.000, beziehungsweise 2.000 Kilometer genutzt, wobei die Nutzung überwiegend auf Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen beruhte. Das zuständige Finanzamt wollte demgemäß die Kosten des Ferraris nicht als Betriebsausgaben anerkennen, weil es die betriebliche Nutzung des Sportwagens bezweifelte.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die betriebliche Nutzung weiterhin besteht. Er kürzte jedoch die Höhe der Aufwendungen auf einen angemessenen Rahmen. Danach sind Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Maßstab hierfür soll sein, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
Somit sind die Umstände des Einzelfalls für den Abzug solcher Aufwendungen als Betriebsausgaben entscheidend. Wegen der Größe des Unternehmens, der Höhe des langfristigen Umsatzes und des Gewinns ist auch die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien zu berücksichtigen.
Es besteht zu vermuten, dass in vergleichbaren Fällen – hochpreisiger Sportwagen mit geringer Kilometerleistung – das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug ebenfalls kürzen wird. Dagegen wird voraussichtlich der Betriebsausgabenabzug für einen normalen Firmenwagen nicht in Frage gestellt werden.
WP StB Dipl.-Kfm. Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach
 
Danach sind Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind.