In einem aktuellen Urteil vom 20. März 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle versehentlich Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Durch die Falschbetankung entstand ein Motorschaden, dessen Reparatur mehr als 4.000 Euro kostete. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer zusätzlich zur geltend gemachten Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.
Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Kosten mit dem Ansatz der Kilometerpauschale abgegolten seien und es sich auch nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt habe. Der vom Arbeitnehmer eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Der daraufhin vom Arbeitnehmer eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen mit seinem Urteil vom 24. April 2013 statt. Das Gericht hielt die Reparaturkosten, die infolge der Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstanden sind, für außergewöhnliche Aufwendungen, die nicht durch die Kilometerpauschbeträge abgegolten sind. Gegen dieses für den Bürger günstige Urteil hat allerdings das beklagte Finanzamt Revision eingelegt.
In letzter Instanz entschied nun der Bundesfinanzhof, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (…sämtliche Aufwendungen…) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich ’sämtliche‘ Aufwendungen abgegolten werden.
Dipl.-Ök. Volker Hammes
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Partner bei Rickenbach & Partner mbB | Steuerberatungsgesellschaft