Zum 1.1.2015 wird erstmals ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde eingeführt. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist Teil des Tarifautonomiegesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:
Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht die höheren Branchenmindestlöhne. Ein Generalunternehmer haftet für den Netto-Mindestlohn der Arbeitnehmer, die für einen von ihm beauftragten Nachunternehmer arbeiten.
Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben
–    Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
–    Auszubildende,
–    ehrenamtlich Tätige und Praktikanten,
–    Langzeitarbeitslose (wer mehr als zwölf Monate arbeitslos war, hat in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn),
–    Saisonarbeiter (Erntehelfer); Arbeitgeber können bei dieser Berufsgruppe Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Mindestlohn abziehen, also weniger zahlen,
–    Zeitungszusteller; hier wird der Mindestlohn zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden. Er gilt auch für ausländische Arbeitnehmer und für Arbeitgeber, die ihren Firmensitz im Ausland haben, ihre Arbeitnehmer aber in Deutschland arbeiten.
Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind durch Übergangsbestimmungen bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1.1.2018, überprüft.
Der allgemeine Mindestlohn und die Branchenmindestlöhne werden durch die Zollbehörden kontrolliert. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden. Vertraglich darf vom Mindestlohn nicht abgewichen werden. Wird der Mindestlohn dennoch vertraglich unterschritten, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung. Auch ein Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam, es sei denn durch gerichtlichen Vergleich.
Der Umfang der Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Mindestlohn, er gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Aushilfen. Dies ist unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Mindestlohn ist ein Brutto-Stundenlohn. Bei den Minijobbern (450-Euro-Kräften) besteht die Besonderheit, dass sie ihren Arbeitslohn brutto für netto erhalten. Sie erhalten daher mindestens 8,50 Euro Nettolohn. Der Arbeitgeber muss zusätzlich zum Lohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent an die Minijob-Zentrale zahlen.
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner