Eine selbstbestimmte medizinische Behandlung ist vielen Menschen ein dringendes Anliegen. Was aber passiert, wenn wir im Krankheitsfalle unser Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben können? Durch eine rechtzeitige Vorsorge in gesunden Tagen bleibt eine selbstbestimmte Lebensführung möglich.
Häufig begegnet man Begriffen wie Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Juristisch gesehen handelt es sich um eigenständige Instrumente, an deren Inhalt hohe Anforderungen zu stellen sind. Moderne Medien bieten eine Informationsflut, in denen der Ratsuchende oftmals zu ertrinken droht.
Mit der Patientenverfügung kann man vorab über Maß und Umfang medizinischer Versorgung entscheiden, insbesondere für Situationen, in denen bereits der unmittelbare Sterbeprozess eingesetzt hat oder der Patient unter einer dauerhaften Bewusstseinsstörung leidet. Das sogenannte Patientenverfügungsgesetz schreibt vor, dass Patientenverfügungen, die schriftlich abgefasst sind und die aktuelle Lebens- oder Erkrankungssituation widerspiegeln, bindend sind.
Ärzte müssen sich an die Wünsche des Patienten halten
Wichtig ist: Man kann nicht nur festlegen, was alles unterlassen werden soll, sondern auch ausdrücklich Gewünschtes. Unerlässlich sind konkrete Formulierungen, die so wenig Interpretationsspielraum wie möglich lassen. Der behandelnde Arzt muss den Patientenwunsch unzweifelhaft erkennen können.
Was aber geschieht in anderen Lebensbereichen, die nicht durch die Patientenverfügung geregelt werden?
Es können nicht ohne Weiteres die Angehörigen handeln, sondern es ist grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren durchzuführen. Dadurch wird dem Erkrankten ein Betreuer zur Seite gestellt, der die Befugnis zu dessen rechtlicher Vertretung in genau festgelegten Bereichen erhält.
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht dient zur Vermeidung dieses Verfahrens. Eine frei wählbare Person kann so mit der Wahrnehmung einzelner oder aller persönlicher Angelegenheiten betraut werden. Der Bevollmächtigte ist ohne gerichtliche Bestellung handlungsberechtigt. Das Gericht erfüllt nur noch eine Kontrollfunktion. Ein Richter kann nur den mutmaßlichen Patientenwillen feststellen und darauf basierend den Betreuer und dessen Befugnisse festlegen. Die Garantie, den eigenen diesbezüglichen Willen durchzusetzen, bietet nur eine Vorsorgevollmacht.
Davon zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Damit wird lediglich festgelegt, welche Person als Betreuer bestellt werden soll. Die Ausgestaltung des Betreuungsumfangs obliegt dem Gericht.
Die einzelnen Verfügungen sollen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bewahren und Angehörigen und Ärzten Entscheidungen abnehmen. Der Inhalt einer Verfügung ist somit so individuell wie der Mensch, der sie trifft. Starre Musterformulare können diesen Anforderungen kaum gerecht werden. Daher sollte nach einer ärztlichen Aufklärung eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch genommen werden.
Rechtsanwältin
Britta Holzenleuchter
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