Dr. Hans-Jürgen Eschen


Bereits im Jahr 2008 wurde durch das Steuerbürokratieabbaugesetz normiert, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. S. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung aufzubereiten und zu übermitteln haben. Diese Verpflichtung gilt auch für die Überleitungsrechnung von handelsrechtlichen Bilanzpositionen für steuerliche Zwecke.
1. Bürokratieabbau mittels elektronischer Übermittlung
Ursprünglich sollten Unternehmer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Das kostet nicht nur Zeit und Geld, sondern verschärft auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung.
Wegen der deutlichen Kritik der Unternehmen am Erstanwendungszeitpunkt und am Detailgrad der zu übermittelnden steuerrelevanten Positionen hat der Gesetzgeber den Anwendungszeitpunkt der elektronischen Datenübermittlung um 12 Monate verschoben. Rechtsgrundlage bildet die Verordnung zur Verschiebung des (AnwZpvV), die am 22.12.2010 verkündet und am 23.12.2010 in Kraft getreten ist; danach sind abweichend von § 52 Abs. 15a EStG die Bilanzdaten erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.
Durch die Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts um ein Jahr soll sichergestellt werden, dass alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Einführung der E-Bilanz geschaffen werden können.
2. Daten-Umfang
Folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss sind von den bilanzierenden Unternehmen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln:
–     Bilanz
–     Gewinn-und-Verlust-Rechnung
–     Ergebnisverwendung
–     Kapitalkontenentwicklung
(nur für Personenhandelsgesellschaften und andere
Mitunternehmerschaften)
–    Steuerliche Gewinnermittlung
(für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
–    Steuerliche Modifikationen
(insbes. Umgliederung/Überleitungsrechnung)
3. Standardisiertes Datenformat
Um sicherzustellen, dass nicht jedes Unternehmen eine eigene Form der Übermittlung wählt und das Finanzamt nicht vor die schwierige Aufgabe gestellt wird, die unterschiedlichsten Dateiformate entschlüsseln zu müssen, hat das BMF eine Standardform für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten vorgegeben. In seinem Schreiben v. 19.1.2010 ist die Datenbereitstellung mittels standardisierter, verbindlich vorgegebener Schemata in Form von XBRL-Datensätzen vorgeschrieben.
4. Zusammenfassung
– Bilanzdaten müssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, fällt der Startschuss also mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2012.
– Zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten sind Unternehmen verpflichtet, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. nach § 5 EStG ermitteln.
– Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen muss das Unternehmen zusammen mit dem Softwareanbieter und dem Steuerberater eine Lösung finden, um die Anpassungsarbeiten bestens zu koordinieren. Es ist unerlässlich, das Personal schulen zu lassen.
– Obwohl die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten unter ‚Steuerbürokratieabbau für Unternehmer‘ läuft, dürften in der Praxis jedoch nur die Finanzämter profitieren, weil die übermittelten Bilanzdaten nun vom Finanzamtscomputer auf ‚Herz und Nieren‘ geprüft werden können.
WP StB Dr. Hans-Jürgen Eschen
Geschäftsführer Karl Berg GmbH Mönchengladbach