Rainer Rickenbach


Die Finanzverwaltung hat gegenüber Waren- oder Tankgutscheinen an Arbeitnehmer, deren Wert monatlich die Sachbezugsgrenze von 44 Euro nicht übersteigt, aber einen bestimmten Betrag ausweist, eine sehr restriktive Auffassung vertreten und die Lohnsteuerfreiheit verweigert. Dies gilt auch bei Unterschreitung der genannten Betrags-Grenze.
In den beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren, in denen vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer Büchergutscheine, Tankkostenerstattungen sowie Tankkarten ausgehändigt wurden und die betragsmäßig jeweils unter 44 Euro lagen, wurde seitens der Finanzverwaltung entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien die Anerkennung als steuerfreier Sachbezug abgelehnt und von den Arbeitgebern Lohnsteuer nachgefordert.
Wurde diese Auffassung bisher von den Finanzgerichten bestätigt, ist nunmehr der Bundesfinanzhof dieser Ansicht nicht mehr gefolgt. Er hat in seinen Entscheidungen klargestellt, dass auch auf einen Geldbetrag lautende Waren- oder Dienstleistungsgutscheine bis zur o.g. Freigrenze lohnsteuerfrei sind. Die betragsmäßige Begrenzung einer Tankkarte oder die Benennung eines Betrags auf einem Gutschein machen aus der Zuwendung eines Sachwertes noch keine Geldzuwendung.
In seinen drei teilweise wortgleichen Urteilen (Az. VI-R-21/09, VI-R-27/09 und VI-R-41/10) folgt der Bundesfinanzhof damit ausdrücklich nicht der Finanzverwaltungsauffassung in den Lohnsteuerrichtlinien. In der Nennung eines Betrags über die Höhe des Warengutscheines sieht er nur die Notwendigkeit der Bewertung des jeweiligen Sachbezugs. Dies gilt auch für alle anderen Sachbezüge. Deren Bewertung hat am Tag der Hingabe des Warengutscheins zu erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer den Gutschein tatsächlich einlöst, ist unerheblich.
Entscheidend ist, dass in allen Fällen die Arbeitnehmer nur die jeweilige Zuwendung selbst beanspruchen können, die Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers bei Auswahl der Zuwendung ist für die Annahme eines Sachbezugs unerheblich. Zu beachten ist aber, dass die Sachbezüge zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt werden müssen.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bleibt abzuwarten. In der nahen Vergangenheit wurden derartig positive Urteile zugunsten der Steuerzahler seitens der Finanzverwaltung entweder durch Nichtanwendungserlasse oder durch entsprechende gesetzliche Änderungen verhindert.
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Partner in der Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner