Bernd Frye


Durch eine Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts musste der Gesetzgeber seine ab 2007 durchgeführte Streichung der steuerlichen Berücksich­­tigung eines Arbeitszimmers revidieren. Dieses hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 getan. Daraufhin überarbeitete auch das Bundesfinanzministerium sein Verwaltungsschreiben und passte es an die neue Rechtslage an (BMF-Schreiben vom 2.3.2011).
 

„Arbeitszimmer: Hierunter wird ein Raum verstanden,
der vorwiegend
der Erledigung gedanklicher, schriftlicher
und verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.“

 
In dem BMF-Schreiben nimmt die Verwaltung Stellung zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. Danach wird hierunter ein Raum verstanden, der vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Dieser Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine private Mitbenutzung von unter 10% ist dabei unschädlich.
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören Miete, Gebäude-AfA, Schuldzinsen und sonstige Nebenkosten. Aufwendungen für die Möblierung und für Arbeitsmittel können unabhängig davon steuerlich geltend gemacht werden.
Zu der Frage, wann der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt wird, bzw. wann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, übernimmt die Finanzverwaltung die bisher schon bis 2007 geltenden Definitionen.
Nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer, das nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, können Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 € steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Diese Neuregelungen sind rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
WP StB Dipl.-Kfm. Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach