Volker Hammes


Im Besteuerungsverfahren wird oft mit dem Finanzamt darüber gestritten, welche Kosten steuerlich abzugsfähig sind. Zu den strittigen Kosten, die nur im Fall einer beruflichen Veranlassung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, gehören auch Ausgaben für Sprachkurse. Diese können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn das weitere berufliche Fortkommen des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden: Die Gebühren für einen im Ausland abgehaltenen Sprachkurs, der nur Grund- oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese für die berufliche Tätigkeit ausreichen und der Kurs beruflich veranlasst ist. Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Fremdsprachen-Kenntnissen als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Allerdings lässt der Bundesfinanzhof die angefallenen Kosten nicht in vollem Umfang zum Abzug zu. Nach seiner Auffassung ist die Entscheidung, einen auswärtigen Sprachkurs zu besuchen, oftmals privat mitveranlasst. Es ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst, und sie demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Denn dies setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Falls kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für teils beruflich, teils privat motivierte Kosten einer Reise grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile in Betracht. Für den Fall, dass eine Aufteilung nach Zeitanteilen nicht möglich ist, hat der Bundesfinanzhof jedoch offen gelassen, welche anderen Aufteilungsmaßstäbe angewendet werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts darf dabei aber der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Denn die Ortswahl wird in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein.
WP-StB Dipl.-Ök. Volker Hammes
Partner bei Rickenbach & Partner, Steuerberatungsgesellschaft