Angetrieben durch die Entscheidung des EuGHMR hat das BVerfG  mit Beschluss vom 21. Juli 2010 entschieden, dass die bisherige Sorgerechtsregelung für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern nicht mit Art 6 II GG vereinbar ist.

Nach bislang geltender Rechtslage stand die elterliche Sorge in diesen Fällen für das gemeinsame Kind grundsätzlich allein der Mutter zu (§ 1626a II BGB). Ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater war gesetzlich nur vorgesehen, wenn beide Eltern übereinstimmend erklärten, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen oder wenn sie einander heirateten. Lehnte die Mutter die gemeinsame Sorge ab, gab es für den Vater keinen Weg, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

„Sind die Eltern sich einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.“

Mit dem eingangs zitierten Beschluss des BVerfG , dass ein generell von der Zustimmung der Mutter abhängiges Sorgerecht des Vaters ohne Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gegen sein Elternrecht verstößt und verfassungswidrig ist, gilt nunmehr eine Übergangsregelung, bis eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen ist.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gilt:
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das Sorgerecht kraft Gesetzes.
Sind die Eltern sich einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Die übereinstimmenden Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.
Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, so kann der Vater ab sofort die Entscheidung des Familiengerichts beantragen, ganz gleich, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und wie alt das Kind ist.
Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon) soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Entscheidendes Kriterium der Sorgerechtsregelung soll das Kindeswohl sein.
 
Rechtsanwältin Birgitt Noll
Mitglied der Sozietät Rickenbach & Noll, Rechtsanwälte