Die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) an die Finanzverwaltung ist eine neue gesetzliche Anforderung für jedes Unternehmen. Mit der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens vom 29. September 2011 steht fest, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich daran festhält, dass die Inhalte der Steuerbilanz und GuV erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln sind, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (Erstanwendungsjahr), bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für 2012.

Das Anwendungsschreiben enthält allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der die Bilanz für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, noch in Papierform in der bisherigen Gliederungsform ohne Einhaltung der Gliederungsvorschriften der Taxonomie abgegeben werden kann; bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr gilt dies für die Bilanz zum 31.12.2012, bei abweichendem Wirtschaftsjahr für die Bilanz 2012/13.

Um die technologischen Voraussetzungen und Abläufe für die elektronische Übermittlung der E-Bilanz zu schaffen, werden umfangreiche Umstellungen notwendig, die bereits vor dem betroffenen Wirtschaftsjahr durchgeführt sein müssen. Hierzu wird vielfach die Anpassung der Finanzbuchhaltung und der IT-Systeme gehören. Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig eine Bestandsaufnahme zu machen.

Das bereits zitierte Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2011 enthält folgende weitere wesentliche Regelungen:

– Die Inhalte einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn diese nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.

– Bei inländischen Gesellschaften mit ausländischer Betriebsstätte gelten die Erleichterungen nur bezüglich der ausländischen Betriebsstätte, das inländische Stammhaus hat die Datenübertragung entsprechend der vorgegebenen Taxonomie früher zu beachten. Sonder- und Ergänzungsbilanzen dürfen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, gesondert in der Taxonomie in einem Freitextfeld übermittelt werden, eine Gliederung nach dem amtlich vorgegebenen Datensatz ist nicht erforderlich.

– Das Übermittlungsformat ist XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

– Das Schema der Taxonomie enthält zahlreiche, zwingend auszufüllende sogenannte ‚Mussfelder‘. Um zu weitreichende Reglementierungen im Buchwerk des Mandanten zu vermeiden, stellt die Taxonomie so genannte ‚Auffangpositionen‘ zur Verfügung. Nach dem BMF-Schreiben muss ein Mussfeld dann nicht mit Werten ausgefüllt werden, wenn die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist. In diesem Fall ist die Position mit ‚NIL‘ zu übermitteln.

WP StB Dr. Hans-Jürgen Eschen

Geschäftsführer Karl Berg GmbH Mönchengladbach