Mit Beginn des neuen Jahres trat eine wichtige Vereinfachung des Steuerrechts in Kraft. Bei der Gewährung des Kindergeldes bzw. des -freibetrages und den daran anknüpfenden steuerlichen Vergünstigungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2012 die Einkünfte der volljährigen Kinder nicht mehr geprüft.
Den Eltern stehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Nachwuchses steuerliche Vergünstigungen zu. Eltern erhalten für ihre Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, entweder Kindergeld oder aber den -freibetrag, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt, dass diese Zuwendungen gewährt werden, solange die eigenen maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des bereits Volljährigen nicht mehr als 8.004 € betragen. Die Heranwachsenden werden bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Alternativ wird ein Kind berücksichtigt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann oder aber sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.
Darüber hinaus wird der Nachwuchs über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Sind Kinder arbeitslos gemeldet, können sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden.
Mit dem Wegfall der Prüfung der Einkünfte der Kinder, die sich in einer Ausbildung, Übergangszeit oder aber einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befinden, bleiben die vorgenannten sachlichen Voraussetzungen jedoch bestehen. Sind die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung erfüllt, so gilt dies zugleich für die steuerlichen Kinderbegünstigungen, insbesondere für den Ausbildungsfreibetrag für ein Kind, das in Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist.
Die Einkünfte des volljährigen Nachwuchses werden bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2011 eingehend geprüft, da beim Überschreiten der Einkommensgrenze die Vergünstigung vollständig versagt wird. Insofern stellt die neue Regelung ab dem Veranlagungszeitraum eine große steuerliche Vereinfachung dar.
Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner