Die noch verhältnismäßig neue Vorschrift über die steuerliche Vergünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG wird immer komplexer und beschäftigt zunehmend die Finanzgerichte.
Durch die Vorschrift sind entweder haushaltsnahe Leistungen oder aber Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Da die Vorschrift viele ungeklärte Rechtsbegriffe beinhaltet, wirft die Regelung viele Detailfragen auf. Es wird deutlich, wie unpräzise die Rechtsgrundlage verfasst ist. So verwundert es auch kaum, dass das höchste deutsche Finanzgericht sich mit der Fragestellung zu beschäftigen hatte, ob die erstmalige Gartengestaltung als Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt ist.
Dem zur Entscheidung vorliegenden Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Drei Jahre nach dem Einzug in ein selbst genutztes Eigenheim wurde eine bis dahin naturbelassene Wiese durch eine Gartenbaufirma gestaltet. Die Finanzverwaltung sieht das Tatbestandsmerkmal ‚Vorliegen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen‘ als erfüllt an, wenn nichts Neues geschaffen wird. Diese Auffassung ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber die Tatbestandsvoraussetzungen selber nicht genauer bestimmt hat. Die Finanzverwaltung legt daher aus anderen Bereichen des Steuerrechts stammende Abgrenzungskriterien von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand zugrunde. Der Bundesfinanzhof sieht diese Sichtweise als zu kurz an. Handwerkerleistungen sind seiner Ansicht nach stets im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts begünstigt.
Hingegen ist der Neubau eines selbst genutzten Eigenheims nicht begünstigt, da im maßgeblichen Zeitpunkt ja noch kein Haushalt vorliegt. Die Gartenfläche im zu entscheidenden Fall lag ja bereits vor der Ausführung der Erdarbeiten vor. Ob der Garten neu angelegt wurde oder aber ein naturbelassener Garten umgestaltet wurde, ist für die steuerliche Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG ohne Belang.
Die nunmehr aufgestellten Rechtsgrundsätze sind damit auch auf weitere Handwerkerdienstleistungen zu übertragen. Folglich könnten auch die Errichtung eines Carports, eines Wintergartens oder aber auch der Ausbau eines Dachbodens unter der Fortführung der aufgestellten Rechtsgrundsätze begünstigt sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neu aufgestellten Rechtsgrundsätze reagieren wird.
WP StB Dipl.-Ök. Volker Hammes
Partner bei Rickenbach & Partner, Steuerberatungsgesellschaft