Es gibt viele Situationen im Geschäftsleben, in welchen es sich anbietet, eine Firmenbezeichnung, eine Produktbezeichnung oder schlicht eine Internetadresse ausdrücklich als Marke schützen zu lassen. Anlass kann sein, dass ein Produkt zunehmend mit dem Namen einer Internetseite verbunden wird, und die Gefahr besteht, dass dieses Produkt außerhalb des Internets ebenfalls vertrieben werden kann (z.B. Expedia.de).

Anlass kann auch sein, dass in ein bestehendes Unternehmen ein Partner aufgenommen wird, der allerdings die Möglichkeit hat, aus dem Unternehmen wieder auszuscheiden. Auch in diesem Falle bietet es sich an, die bis zum Eintreten des Partners erworbene Marktstellung durch Eintragung einer Marke zu schützen, die dann im Eigentum des ursprünglichen Partners verbleibt. Im umgekehrten Falle ist es natürlich auch so, dass ein eintretender Partner, der eine überregionale Marktstellung erst entwickelt, sich diese schützen lassen will, für den Fall, dass die Gesellschaft wieder aufgelöst wird.

Dies geschieht durch Anmeldung der Marke beim Bundespatentamt in München. Die Marke im juristischen Sinne ist nichts anderes, als das früher als Warenzeichen bezeichnete Recht. Man findet es im täglichen Leben häufig bei Produkten, die im deutschen Bereich durch das hochgestellte ®, im internationalen Bereich durch ™ gekennzeichnet sind.

Das Gesetz unterscheidet Wortmarken und Bildmarken. Das klassische Beispiel einer Bildmarke ist das Pferd des Ferrari-Zeichens. Dieses Zeichen zu benutzen, bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Unternehmens, das diese Zustimmung im Übrigen auch sehr selten erteilt. Für die Frage der Werbung im Internet interessant ist die Wortmarke, die sich in der Domain wiederfindet. Sie muss für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe angemeldet werden und sich von anderen Marken oder Namen unterscheiden. Gerade Letzteres führt häufig zu Streitigkeiten. In solchen Fällen wird in der Regel geprüft, ob der nicht geschützte Name im geschäftlichen Verkehr bereits auf eine andere Person oder Unternehmung hinweist. Dies gilt allerdings nicht mehr nach Auflösung einer Unternehmung, die ihren Namen nicht hat schützen lassen. Dieser Name ist frei und kann benutzt werden.

Ist die Marke einmal eingetragen, hat der Markeninhaber gegen jeden Dritten einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Entfernung der Marke und Auskunft über den Umfang der Benutzung, Schadensersatz, Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und Herausgabe des Gewinns durch die widerrechtliche Benutzung der Marke.

Frank Rose

Rechtsanwälte Noll, Rose & Collegen