Verträge mit nahen Angehörigen gehören zum täglichen Erscheinungsbild des Wirtschaftslebens. Die Finanzverwaltung erkennt solche Verträge jedoch nur an, wenn bestimmte Kriterien erfüllt und Voraussetzungen eingehalten werden.
Diese hat die Finanzverwaltung in einem neuen Schreiben vom 23.12.2010 niedergelegt.
Danach sollen zur steuerlichen Anerkennung die zivilrechtlich wirksamen Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen wie unter fremden Dritten ausgestaltet werden. Dazu gehört grundsätzlich, dass neben einer Zins- und Tilgungsvereinbarung auch Vereinbarungen über Darlehenssicherheiten vorhanden sind.
Ganz wichtig ist jedoch, dass die Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird und die Zinsen und Tilgungsbeträge regelmäßig fließen.
Eine Vereinbarung über Darlehenssicherheiten kann ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Darlehensverträge zwischen wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen werden.
Für den Darlehensgeber ist es noch bedeutsam, dass die erhaltenen Zinsen nicht der Abgeltungssteuer von 25 %, sondern dem normalen Steuersatz unterliegen, da Zinserträge aus Darlehen mit nahen Angehörigen von dem Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer ausgenommen wurden.
 

„Fehlt die steuerliche Anerkennung von
Darlehensverträgen, besteht das Risiko,
dass die Darlehensgewährung
als Schenkung qualifiziert wird.“

 
Diese grundsätzlichen Regelungen (zivilrechtliche Wirksamkeit, Fremdvergleich und tatsächliche Durchführung) gelten auch im Verhältnis zwischen Personengesellschaft und deren Gesellschafter, wenn auch in diesem Bereich Darlehensverträge geschlossen werden sollen.
Fehlt die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen, besteht das Risiko, dass die Darlehensgewährung als Schenkung qualifiziert wird. Aus diesem Grunde sollte strikt auf die Einhaltung der notwendigen Kriterien geachtet werden.
WP StB DIpl.-Kfm. Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach