Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 wurden die Regelungen zu den Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen grundlegend überarbeitet.
1. Ausfuhrlieferungen
Zentrales Nachweisdokument ist zukünftig der Ausgangsvermerk, und zwar sowohl bei Beförderung als auch bei Versendung. Den Vermerk erhält der Unternehmer von der deutschen Ausfuhrzollstelle, bei der er die Ausfuhr elektronisch angemeldet hat.
Nur wenn der Unternehmer diesen elektronischen Ausgangsvermerk nicht erhält, etwa weil die Ausgangszollstelle die tatsächliche Lieferung nicht elektronisch an die Ausfuhrzollstelle bestätigt, bedarf es für den Nachweis einer klassischen Ausfuhrbestätigung durch die Grenzzollstelle.
2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Auch hier führt die Neuregelung ein zentrales Nachweisdokument ein: die Gelangensbestätigung. Diese ersetzt sowohl den bisherigen Verbringensnachweis als auch die Empfangsbestätigung und die handelsüblichen Belege über den Bestimmungsort. Die Gelangensbestätigung muss stets enthalten: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung, Ausstellungsdatum der Bestätigung und Unterschrift des Abnehmers. In allen Fällen der Versendung oder bei Beförderung durch den liefernden Unternehmer muss zudem der Ort und Tag des Erhaltes der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet durch den Abnehmer bestätigt werden, in Abholungsfällen der Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
3. Praktische Hinweise
Die Gelangensbestätigung verlangt grundsätzlich eine Unterschrift des Abnehmers als Empfänger der Ware. Diese Unterschrift kann von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. Allerdings muss die Vertretungsberechtigung dann nachgewiesen werden.
Der Lieferant muss sicherstellen, dass er die Gelangensbestätigung nach Durchführung der Lieferung auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält.
4. Zeitliche Anwendung
Die neuen Regeln gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2012. Seitens der Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der belegmäßige Nachweis bei Ausfuhrlieferungen bis zum 31.03.2012, innergemeinschaftliche Lieferungen sogar bis zum 30.06.2012 noch auf Grundlage des alten Rechts geführt wird.
WP StB Bernd Frye
Geschäftsführer der Karl Berg GmbH Mönchengladbach