Nach dem Wandel der BFH-Rechtsprechung vor fünf Jahren finden Bewirtungsaufwendungen nicht nur bei Selbstständigen und Freiberuflern steuerlich Berücksichtigung, sondern können auch unter gewissen Voraussetzungen bei Arbeitnehmern steuerlich zum Abzug gebracht werden, wenn sie diese selbst getragen haben. Im Ergebnis beteiligt sich dann das Finanzamt an den Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines persönlichen Ereignisses, wie zum Beispiel einem runden Geburtstag, Dienstjubiläum, Einstand oder einer Verabschiedung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewirtungsaufwendungen als beruflich veranlasst anzusehen sind und ausreichend starke Indizien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen sprechen.
 
Dies ist der Fall, wenn
– die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten vom Arbeitgeber organisiert und ausgerichtet wird, – eine Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfindet,
– es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens, Pressevertreter, Verbandsfunktionäre sowie Kollegen und Mitarbeiter des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers handelt.
Gegen die berufliche Veranlassung einer Feier sprechen ein luxuriöse Umgebung wie Anmietung einer Jacht oder eines Schlosses oder aber ein extremes Missverhältnis zwischen den korrespondierenden Einnahmen und Ausgaben. Sollten die Aufwendungen jedoch sowohl beruflich als auch privat veranlasst sein, können diese entsprechend aufgeteilt werden.
Bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind die Aufwendungen allerdings nur zu 70 % abzugsfähig. Das ist grundsätzlich auch der Fall, wenn diese durch Arbeitnehmer erfolgt. Diese Abzugsbeschränkung gilt aber nur, wenn ein Arbeitnehmer Dritte aus geschäftlichem Anlass bewirtet.
Erfolgt die Bewirtung jedoch aus allgemeinen beruflichen Gründen, dann können diese Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Dies kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen seines Arbeitgebers trägt. In diesen Fällen sind die Kosten in voller Höhe und nicht nur zu 70 % abzugsfähig. Weiterer Vorteil: Die strengen Nachweispflichten bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen gelten dann nicht. Stattdessen sind die allgemeinen Grundsätze zum Nachweis von Werbungskosten zu beachten, das heißt ein Eigenbeleg mit den erforderlichen Angaben ist grundsätzlich ausreichend.

Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach

Steuerberater und vereidigter Buchprüfer

Partner in der Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner