Rainer Rickenbach


Kosten für Betriebsveranstaltungen, die im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.
Außerdem dürfen pro Jahr maximal zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 Euro überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt, hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich bestätigt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden.