Die sogenannte Vollverzinsung von Steuererstattungsansprüchen und Nachzahlungen ist mittlerweile allgemein bekannt. Danach sind 15 Monate nach Ende des Steuerjahres jährlich sechs Prozent Zinsen auf Steuernachzahlungen zu leisten.
Gemäß gesetzlicher Regelungen sollen diese vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen nicht von der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Jahr der Zahlung abgezogen werden können. Erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung, so wird diese Steuererstattung ebenfalls mit sechs Prozent jährlich verzinst. Diese Einnahme sollte hingegen nach Auffassung des Gesetzgebers als Einkunft aus Kapitalvermögen besteuert werden.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einer diesjährigen Entscheidung klargestellt, dass Erstattungszinsen genauso wie die Nachzahlungszinsen nicht steuerrelevant sind und somit auch nicht zu versteuern sind.
Der Gesetzgeber möchte daher jetzt durch eine Änderung im § 20 EStG gesetzlich festschreiben, dass die Erstattungszinsen zukünftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen weiterhin zu versteuern sind.
Schade, dass wenn der Bundesfinanzhof einmal zu Gunsten von Steuerpflichtigen entscheidet, dies vom Gesetzgeber wieder rückgängig gemacht werden soll.
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Partner in der Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner